Verkaufs- und Lieferungs­bedingungen

gültig ab: 01.11.2013

 

Für sämtliche Bestellungen gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich unsere nachfolgenden Bedingungen.

1. Angebot und Vertragsabschluss

Alle Angebote sind freibleibend. Für den Vertragsinhalt und für den Lieferumfang sind das Angebot, bzw. die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers allein maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt ist. Entgegenstehende Bedingungen werden auch ohne eine ausdrückliche Ablehnung nicht anerkannt.

2. Preis

  1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Materialpreis und Lohnänderungen, die vier Monate nach dem Angebotstag entstehen, berechtigen den Lieferer zu entsprechenden Preisänderungen.
  2. Bei Ausfuhrlieferungen sind alle Angaben, Gebühren, Steuern, Kosten für die technische Prüfung usw., die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehen, vom Besteller zu tragen, ebenso die Kosten für etwa erforderliche Legalisierung von Ursprungszeugnissen, Konsulatsrechnungen usw.
  3. Die Zahlung ist bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten und zwar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne jeglichen Abzug.
  4. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Bei der Entgegennahme von Wechseln, deren Zahlung im Ausland oder auf Nebenplätzen zu erfolgen hat, übernimmt der Lieferer keine Haftung für rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung. Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
  5. Bei Lieferungen im Inland wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt und ist bei Erhalt der Rechnung zu zahlen.
  6. Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung sind ab Fälligkeit bzw. Beginn des Verzuges Jahreszinsen von 8 % über dem Basissatz der EZB zu zahlen.
  7. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  8. Zahlungsverzögerungen oder Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers berechtigen den Lieferer, sofortige volle Bezahlung oder hinreichende Sicherheitsleistungen zu verlangen, ohne dass sein Recht zum Rücktritt für diesen Fall eingeschränkt wird.

3. Lieferzeit

Die vereinbarte Lieferfrist beginnt, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind, eine vereinbarte Anzahlung eingegangen ist und die vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen usw. beigebracht oder die erforderlichen Freigaben erfolgt sind.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Meldung der Versandbereitschaft abgesandt ist. Betriebsstörungen und Arbeitskämpfe sowie unvorhersehbare Hindernisse, auf die der Lieferer keinen Einfluss hat, verlängern die Lieferzeit angemessen.

4. Gefahrenübergang

Mit dem Beginn der Verladung der Lieferteile im Werk des Lieferers geht die Gefahr auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so tritt der Gefahrenübergang mit dem Zeitpunkt der Versandbereitschaftsmeldung ein.

5. Haftung für Mängel der Lieferung

  1. Diejenigen Lieferteile, die infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden und vom Lieferer zu vertretenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Werkstoffe oder mangelhafter Ausführung – mangelhaft oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind oder werden, sind vom Lieferer nach seiner Wahl auszubessern oder erneut zu liefern.
  2. Angaben des Lieferers über die Eigenschaften seiner Erzeugnisse entsprechend den Ergebnissen seiner Berechnungen, die Grundlage des Vertrages geworden sind. Über die gesetzliche Gewährleistungsverpflichtung hinaus werden keine besonderen Eigenschaften zugesichert. Insbesondere übernimmt der Lieferer keine Zusicherung im Rahmen der so genannten Garantiehaftung. Der Lieferer haftet nicht, wenn die Mängel auf Maßnahmen oder Konstruktionen zurückzuführen sind, die der Besteller ausdrücklich verlangt hat, oder an Materialien und Erzeugnissen auftreten, die der Besteller geliefert hat.
  3. Der Lieferer haftet in keinem Fall für Mängel und Fehler, die entstanden sind durch: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Gefahrenübergang.
  5. Im Falle einer Mängelrüge ist dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, die Ursache des Mangels festzustellen und ihn zu beseitigen, sonst entfällt der Gewährleistungsanspruch.
  6. Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer die Kosten des Ersatzlieferteils. Die für das Inland anfallenden Versandkosten, die angemessenen Ein- und Ausbaukosten sowie die Kosten der Gestellung seiner Monteure. Die übrigen Kosten trägt der Besteller.
  7. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers das mit Mängeln behaftete Teil an den Lieferer zurückzusenden.
  8. Zusätzlich steht dem Besteller ein Recht auf angemessene Minderung zu, wenn die Mängelbeseitigung fehlschlägt bzw. unmöglich wird. Die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsansprüche wie Wandlung und Schadensersatz sind ausgeschlossen, wenn nicht die Zusicherung ausdrücklich bezweckt, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

6. Recht auf Rücktritt vom Vertrag

  1. Wenn dem Lieferer die Erfüllung des Vertrages infolge von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich geworden ist. Bei teilweiser Unmöglichkeit besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn die Teilleistung nachweislich ohne Interesse für den Besteller ist. Im Übrigen kann er eine angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen. Tritt die Unmöglichkeit während eines Annahmeverzuges des Bestellers oder durch Umstände ein, die dieser zu vertreten hat, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
  2. Wenn Lieferverzug vorliegt, der Besteller dem Lieferer eine angemessene Nachfrist mit Rücktrittsankündigung stellt und der Lieferer die Nachfrist schuldhaft nicht eingehalten hat.
  3. Wenn die Beseitigung von Mängeln und Fehlern unmöglich ist oder der Lieferer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist zur Behebung eines solchen Mangels oder Fehlers schuldhaft nicht eingehalten hat. Ist der Aufwand für die Beseitigung des Mangels unverhältnismäßig hoch, so hat der Besteller an Stelle des Rücktrittsrechts nur ein Minderungsrecht.
    Ausgeschlossen sind mit Ausnahme des Rechts auf Minderung alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere Wandlung, Kündigung sowie Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind das Amtsgericht bzw. Landgericht Ravensburg.

8. Eigentumsvorbehalt

Die Liefergegenstände bleiben Eigentum des Lieferers, bis sämtliche Forderungen des Lieferers aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme der Liefergegenstände berechtigt. Hierin, wie in ihrer Pfändung durch den Lieferer, liegt kein Rücktritt vom Vertrag durch den Lieferer vor. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Das Eigentum des Lieferers bleibt erhalten, auch wenn der Liefergegenstand an Dritte weitergeliefert oder in andere Sachgesamtheiten eingebaut wird. Der Besteller tritt in Höhe der offenen Forderung seine Ansprüche gegen den Dritten an den Lieferer ab und verpflichtet sich, diese Abtretung offen zu legen. Übersteigt der Wert der dem Lieferer gegebenen Sicherungen den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 25 %, ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Rückübertragung verpflichtet.

9. Zurückbehaltung und Abtretung

Es steht dem Besteller ein Recht auf Zurückbehaltung nicht zu. Sofern er seine Ansprüche an Dritte abtritt, bedarf dies der vorherigen Zustimmung des Lieferers.

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