Einkaufs­bedingungen

gültig ab: 01.11.2013

 

Für sämtliche Bestellungen gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich unsere nachfolgenden Bedingungen.

1. Allgemeines

  1. Bestellungen und Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn Sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden.
  2. Die von uns erteilten Aufträge sind innerhalb 8 Tagen schriftlich in allen Punkten zu bestätigen. Andernfalls behalten wir uns vor, unsere Bestellung zurückzuziehen.
  3. Unsere Zeichnungen dürfen weder weiter verwertet noch in irgendeiner Form dritten Personen zugängig gemacht werden. Geschieht dies dennoch, so haftet der Lieferer uns für jeden Schaden. Alle Zeichnungen sind im Falle der Nichtbestellung sofort an uns zurückzusenden. Jede Art von Vervielfältigung ist unzulässig.

2. Lieferungs- und Leistungstermine

  1. Die vereinbarten Liefertermine sind, höhere Gewalt ausgenommen, verbindlich. Kommen Sie mit Ihrer Lieferung in Verzug, so sind wir unter Nachfristsetzung berechtigt, aber nicht verpflichtet, nach unserer Wahl Nachlieferung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Für Sie erkennbare Lieferungsverzögerungen haben Sie uns unverzüglich mitzuteilen.
  2. Der Versand der Waren, auch Teillieferungen, sind am Versandtage durch eine Versandanzeige anzuzeigen.
  3. Unbeschadet der Preisstellung geht die Gefahr mit dem Eintreffen des Liefergegenstandes erst in unserem Werk auf uns über.

3. Preis

  1. Der Kaufvertrag ist erst wirksam, wenn der Preis verbindlich vereinbart worden ist.
  2. Preisvorbehalte irgendwelcher Art in den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen erkennen wir nicht an.

4. Zahlungen

  1. Die Zahlung erfolgt: Innerhalb 14 Tagen nach Wareneingang bzw. Rechnungserhalt unter Abzug von 3% Skonto, innerhalb von 30 Tagen netto.
  2. Die Zahlung erfolgt in Zahlungsmitteln nach unserer Wahl an die von Ihnen angegebene Zahlstelle.
  3. Von uns geleistete Zahlungen haben auf unsere Gewährleistungsansprüche keinen Einfluss.
  4. Rechnungserteilung: Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung bei Lieferung einzureichen. Geht die Rechnung später als die Ware ein, so ist für die Berechnung der Skontofrist statt des Eingangstages der Ware der Eingangstag der Rechnung maßgebend.

5. Gewährleistung, Mängelrüge und Gewährleistungszeit

  1. Der Lieferer übernimmt die Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand die vertraglich zugesicherten Eigen-schaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Der Lieferer haftet auch dafür, dass durch die Lieferung oder Verwendung der gelieferten Sache Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, nicht verletzt werden.
  2. Mängel im Sinne von 1. hat der Lieferer unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen, ist eine Mängelbeseitigung nicht möglich, nicht üblich oder unzumutbar, so können wir statt dessen die unverzügliche, für uns kostenlose Lieferung eines mangelfreien Liefergegenstandes verlangen. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Nacherfüllung zu verlangen.
  3. Kommt der Lieferer seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht unverzüglich nach, verweigert er die Erfüllung dieser Verpflichtungen oder ist ihm auch die Ersatzlieferung nicht möglich, so können wir ohne weitere Fristsetzung die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen.
  4. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, einen mangelhaften Liefergegenstand auf Kosten des Lieferers auszubessern oder uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen. Ein dringender Fall liegt vor, wenn die Lieferung von uns zu einer terminlich festgelegten Leistung benötigt wird.
  5. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungszeit zwei Jahre. Der Lieferer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge, jedoch müssen Mängel im Sinne von 1. spätestens 30 Tage nach Ablauf der Gewährleistungszeit beim Lieferer gerügt worden sein.
  6. Die Gewährleistungszeit beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangsstelle. Für nachgebesserte oder ersetzte Liefergegenstände beginnt sie neu zu laufen. Für ordnungsgemäß eingelagerte Reserveteile beginnt die Gewährleistungszeit erst mit der Inbetriebnahme, endet jedoch spätestens 2 Jahre nach Eingang der Teile bei uns.
  7. Soweit nicht anders vereinbart, kommen ergänzend die an dem vereinbarten Gerichtsstand geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung.

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist Weingarten/Württ., Gerichtsstand ist Ravensburg.

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